Beitrags- und Gebührenrecht
Die Gemeinden sind u.a. berechtigt, Beiträge und Gebühren zu erheben. Zu nennen sei der sog. Erschließungsbeitrag nach dem Baugesetzbuch sowie ein Straßenbaubeitrag nach dem Kommunalabgabengesetz der Länder. Die Beitrags- und Gebührenlast ist bei Investitionen nicht zu unterschätzen.
Wir beraten Grundstückseigentümer, Investoren und Gemeinden. Bestehende Gestaltungsspielräume führen häufig zu einer befriedigenden Regelung. Spezielle Verjährungsvorschriften und Verwirkungstatbestände zeigen wir auf.