Vererben und Schenken
Mit dem Tod einer Person gehen das Vermögen und die Schulden auf den oder die Erben automatisch über. Das Gesetz regelt die Erbfolge, wenn der Erblasser dazu keine Bestimmungen in Form eines Testamentes oder eines Erbvertrages trifft. Diese „gesetzliche Erbfolge“ führt nicht immer zu dem gewünschten Ergebnis. Beispielsweise würden die gemeinsamen Kinder bereits bei dem Ableben des ersten Ehegatten erben.
Erbverträge, ebenso auch Erb- oder Pflichtteilsverzichte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Ein Testament kann beurkundet werden; dieses können Sie jedoch wirksam auch eigenhändig und privatschriftlich aufsetzen.
Für die Beurkundung eines Testaments spricht, dass Sie der Notar bei Abfassung der einzelnen Bestimmungen des Testaments berät. Zugleich prüft der Notar die Testierfähigkeit, um späteren Einwendungen in dieser Hinsicht, die zur Unwirksamkeit des Testamentes führen können, zu begegnen. Dem notariell beurkundeten Testament kommt daher eine höhere Rechtssicherheit zu. Zudem wird in der Regel die Beantragung eines Erbscheins überflüssig, was zur Kosten- und Zeitersparnis führt.
Notarielle Testamente werden in der Regel in amtliche Verwahrung gegeben. Ferner übermittelt der Notar erforderliche Angaben an das Zentrale Testamentsregister, so dass solche Urkunden auch im Fall der Fälle vorliegen. Im Falle des Todes wird die Verwahrstelle automatisch informiert, damit die Urkunde auch zum Nachlassgericht gelangen kann.
Die Beurkundung eines Erbscheinsantrages nimmt der Notar ebenfalls vor, wenn Sie diesen nicht beim Nachlassgericht stellen möchten. Vermögensübertragungen können auch schon zu Lebzeiten erfolgen, häufig unter Vorwegnahme der Erbfolge. Hierfür können ganz unterschiedliche Motivationslagen bestehen.
Im Download-Bereich haben wir Ihnen einige Merkblätter bereitgestellt.
Für weitere Informationen können Sie auch die Seite der Bundesnotarkammer aufrufen.
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