Die Gemeinden sind u.a. berechtigt, Beiträge und Gebühren zu erheben. Zu nennen sei der sog. Erschließungsbeitrag nach dem Baugesetzbuch sowie ein Straßenbaubeitrag nach dem Kommunalabgabengesetz der Länder. Die Beitrags- und Gebührenlast ist bei Investitionen nicht zu unterschätzen. Wir beraten Grundstückseigentümer, Investoren und Gemeinden. Bestehende Gestaltungsspielräume führen häufig zu einer befriedigenden Regelung. Spezielle Verjährungsvorschriften und Verwirkungstatbestände zeigen wir auf.